Kindertagespflege Schwäbisch Hall

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Landratsamt Schwäbisch Hall
Fachdienst Kindertagesbetreuung
Münzstraße 1
74523 Schwäbisch Hall
Fon: 0791 755 - 7976
Fax: 0791 755 - 97976
kindertagespflege(@)LRASHA.de

Versicherung in der Kindertagespflege

Wir geben Ihnen an dieser Stelle gerne allgemeine Informationen zum Thema Versicherung für Tagesmütter, Tagesväter sowie Tageskinder. Es handelt sich dabei jedoch um ein sehr individuelles und spezielles Thema, über das Sie unbedingt mit ihrem Versicherungsträger sprechen sollten.

Kranken- und Pflegeversicherung

Für Tagespflegeperson besteht ab einem monatlichen Gewinn ab 375,00 Euro eine Sozialversicherungspflicht. Dabei ist zu beachten, dass Tagespflegepersonen, die nicht mehr als 5 Tageskinder gleichzeitig betreuen, nur als nebenberuflich selbstständig eingestuft werden. Beachten Sie, dass auch weitere Einkünfte berücksichtigt werden müssen.

Rentenversicherung

Eine Rentenversicherungspflicht besteht für Tagespflegepersonen ab einem Gewinn von 400,00 Euro pro Monat.

Weitere Informationen finden Sie auf der Hompage der Deutschen Rentenversicherung.

Arbeitslosenversicherung

Tagespflegepersonen können sich freiwillig versichern. Es besteht keine Versicherungs- oder Meldepflicht. Einen Antrag zur freiwilligen Arbeitslosen-versicherung müssen Sie wenn gewünscht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit stellen.

Die Agentur für Arbeit stellt unter folgendem Link ein Hinweisblatt zur Verfügung. Weiter zur Arbeitsagentur

Unfallversicherung für Tagespflegepersonen

Tagespflegepersonen unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Die Anmeldung muss binnen 5 Tagen ab Betreuungsbeginn erfolgen. Weitere Informationen erhalten Sei bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Hamburg (BGW). Weiter zur Homepage

Unfallversicherung für Tageskinder

Alle Tageskinder sind während der Betreuung durch eine Tagespflegeperson ohne weitere Beiträge gesetzlich unfallversichert, wenn die Tagespflegeperson:

  1. eine Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII hat oder
  2. im Rahmen des § 23 SGB VIII überprüft und geeignet ist.

Haftpflichtversicherung

Im Fall der Haftpflichtversicherung sollten Sie klären, ob Sie die Tätigkeit als Tagespflegeperson in Ihre bestehende Versicherung aufnehmen können.

Haftpflichtansprüche zwischen den Tagespflegepersonen und den Tageskindern müssen geregelt werden! Abgebende Eltern sollten Kinder unter 7 Jahren in Ihrer Familienhaftpflichtversicherung eintragen lassen.

Betreut eine Tagespflegeperson ohne Haftpflichtversicherung, so haftet sie mit ihrem privaten Vermögen.

Die Angaben sind ohne Gewähr.

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